Dozent werden – ein Ratgeber für Einsteiger
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung

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Dieser Ratgeber hilft Ihnen beim Einstieg als freiberuflicher Dozent in der Erwachsenenbildung.
- Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
- Das Wichtigste zu Steuern, Sozialversicherungen und Scheinselbständigkeit.
- Tipps zur Auftrags-Akquise.
- Ihr Einstieg als nebenberuflicher Dozent.
Was ist ein Dozent?
Dozenten sind Fachleute, die Wissen, Fertigkeiten oder Fähigkeiten vermitteln.
„Dozent“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Eine Ausbildung oder Prüfung, um sich Dozent zu nennen, ist nicht vorgeschrieben.
Sie arbeiten meist in der Weiterbildung für Erwachsene. Teilweise unterrichten sie in der Erstausbildung für Jugendliche. Je nach Bereich werden Dozenten auch Trainer, Lehrer oder Ausbilder genannt.
Warum Dozent werden?
Dozent ist einer der interessantesten Berufe. Er hat eine seltene Kombination aus Facharbeit und Arbeit mit Menschen.
Sie können mit gutem Fachwissen Grundlagenkurse geben. Dort ist die Arbeit mit Menschen der Schwerpunkt. Als Fachprofi geben Sie Expertenschulungen. Hier kommt es auf neuestes und höchstes Fachwissen an. Sie wählen Ihren Schwerpunkt.
Es gibt viele Gründe, sich für die Dozententätigkeit zu entscheiden.
- Sie sind in Ihrem Fachgebiet selbständig und wollen Ihre Auftragslage verbessern.
- Sie haben mehrjährige Berufserfahrung und müssen sich neu orientieren. „Alte Hasen“ werden in der Weiterbildung gesucht.
- Sie haben Ihren Beruf und wollen etwas Neues ausprobieren. Stichwort Nebenberuf Dozent.
Sind Sie bereits Dozent? Nutzen Sie die Kommentarfunktion und helfen zukünftigen Dozenten mit Ihren Erfahrungen.
Voraussetzungen

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Um Dozent zu werden, brauchen Sie:
- Fachwissen
- Vermittlungskompetenz
- Zeugnisse
Fachwissen
Die Grundlage jeder Dozententätigkeit ist Ihr Fachwissen. Sie müssen etwas wissen, was Sie Ihren Teilnehmern beibringen. Es ist hilfreich, wenn Sie Fachwissen aus angrenzenden Bereichen haben, bei Einsteigerkursen aber nicht notwendig.
Vermittlungskompetenz
Sie brauchen die Fähigkeit, Ihr Fachwissen anderen Menschen beizubringen. Manche Menschen können dies von Natur aus. Vermittlungskompetenz und pädagogische Fähigkeiten lernen Sie aber auch in Seminaren. Das häufigste Seminar basiert auf der Ausbilder-EignungsVerOrdnung (AEVO).
Zeugnisse
In Deutschland ist es meist notwendig, Ihr Fachwissen mit Zeugnissen nachzuweisen. Sie sollten eine oder mehrere der folgenden Ausbildungen nachweisen.
- Abgeschlossenes Studium
- Meisterausbildung
- Für betriebliche Ausbildungen: Zertifikat nach der AEVO
Im Einzelfall weisen Sie Ihr Fachwissen anders nach.
Ausbilder-EignungsVerOrdnung (AEVO)

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Die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung ist ein gesetzlich festgelegter Nachweis Ihrer pädagogischen Fähigkeiten. Sie wird im Umgang kurz AEVO genannt und ist das häufigste Zeugnis.
Sie legen die Prüfung nach der AEVO bei Industrie- und Handelskammern (IHK) oder Handwerkskammern (HWK) ab. Voraussetzungen zur Teilnahme an der Prüfung müssen Sie nicht erfüllen. Wir empfehlen die Teilnahme an Seminaren zur Vorbereitung auf die Prüfung.
Weitere Zeugnisse und Zertifikate
Es gibt eine Vielzahl weiterer Zeugnisse und Zertifikate.
- Zeugnisse der Fachkompetenz
- Zeugnisse der pädagogischen Kompetenz
In einigen Bereichen benötigen Sie solche Nachweise. Für den Start in die Dozententätigkeit sind sie nicht notwendig.
Aufträge erhalten

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Am effektivsten erhalten Sie Aufträge bei Auftraggebern, bei denen Sie schon unterrichtet haben.
Als Neueinsteiger legen Sie zuerst Profile bei Xing und dozentenpool24 an. LinkedIn und Initiativbewerbungen sind hilfreich, werden von Auftraggebern aber nicht so oft für die Dozentensuche genutzt.
Wenn Sie Ihren ersten Auftraggeber akquiriert haben, machen Sie dort einen guten Job und Sie erhalten weitere Aufträge.
Auftraggeber suchen Dozenten oft über Mundpropaganda. Sie fragen dabei Dozenten vor Ort und befreundete Auftraggeber. Sorgen Sie bei Ihren Aufträgen dafür, dass Ihre Dozentenkollegen und Ihre Auftraggeber sich positiv an Sie erinnern und Sie weiterempfehlen können.
Übrigens: Zuverlässigkeit ist Auftraggebern noch wichtiger als Fachwissen oder pädagogische Fähigkeiten.
Weitere Infos finden Sie in den Tipps zur Auftragsakquise.
Finanzamt – Einkommensteuer – Umsatzsteuer
Anmeldung Finanzamt

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Sie müssen Ihre freiberufliche Tätigkeit spätestens nach einem Monat bei Ihrem zuständigen Finanzamt anmelden. Hierzu erhalten Sie das Formular “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”, welches Sie ausfüllen. Mehr müssen Sie zu Beginn nicht machen. Als Dozent brauchen Sie keine Gewerbeanmeldung.
Einkommensteuer
Sie zahlen für Ihre Einkünfte Einkommensteuer (ESt). Ihren Umsatz und Gewinn melden Sie als Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mit der jährlichen Steuererklärung ans Finanzamt.
Die Einkommensteuer für Freiberufler entspricht der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern. Das Finanzamt kann, abhängig vom erwarteten Gewinn, eine vierteljährliche Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer festlegen.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (USt) schlagen Sie auf Ihren Netto-Rechnungsbetrag auf. Ihr Auftraggeber überweist Ihnen den Brutto-Rechnungsbetrag, bestehend aus Netto-Rechnungsbetrag plus Umsatzsteuer. Sie überweisen die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt. Im Volksmund wird die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer bezeichnet.
Umsatzsteuer-Befreiung
Als Dozent haben Sie teilweise mit umsatzsteuerbefreiten Aufträgen zu tun. Dies sind meist öffentlich geförderte Bildungsmaßnahmen, sowie Aufträge an Hochschulen und Volkshochschulen. In diesem Fall stellen Sie Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer.
Wichtig: Sie brauchen von Ihrem Auftraggeber einen Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Bei einer Finanzamtsprüfung müssen Sie sonst Umsatzsteuer, die Sie nicht eingenommen haben, trotzdem an das Finanzamt zahlen. Lassen Sie sich eine Kopie der Bescheinigung geben.
Kleinunternehmerregelung
Wenn Ihre Umsätze 22.000 EUR (Stand 2020) pro Jahr nicht übersteigen, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie stellen Ihre Rechnungen dann ohne Umsatzsteuer. Für Privatpersonen würde Ihre Dienstleistung dadurch günstiger. Sie sparen sich Verwaltungsarbeit.
Ihre meisten Kunden werden aber umsatzsteuerbefreite Bildungsträger oder Firmen sein. Die Bildungsträger sind bereits umsatzsteuerbefreit. Die Firmen sind meist “vorsteuerabzugsberechtigt” und zahlen effektiv keine Umsatzsteuer. Damit haben Ihre meisten Kunden keinen finanziellen Vorteil.
Mit der Kleinunternehmerregelung machen Sie einen “kleinen Eindruck” beim Auftraggeber. Das ist schlecht für die Auftrags-Akquise. Auch wenn Sie die notwendige Grenze unterschreiten, raten wir Dozenten von der Nutzung der Regelung ab.
Krankenversicherung – Rentenversicherung – Arbeitslosenversicherung

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Die wichtigsten drei Sozialversicherungen sind Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Dazu kommen noch die Pflegeversicherung und die Unfallversicherung. Als selbständiger Dozent sind Sie für Ihre Sozialversicherungen selbst verantwortlich.
Krankenversicherung
Sie wählen zwischen einer privaten Krankenkasse und einer gesetzlichen Krankenkasse. Für junge und gut verdienende Dozenten bieten private Krankenkassen Vorteile. Die Monatsbeiträge sind anfangs geringer als bei der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Als Privatversicherter haben Sie eine größere Auswahl an Ärzten und sind bei der Arztwahl flexibler.
Mit zunehmendem Alter steigen die monatlichen Beiträge bei privaten Krankenkassen. Spätestens im Rentenalter zahlen Sie bei den privaten Krankenkassen mehr als bei den gesetzlichen Krankenkassen. Zeitgleich haben Sie weniger Einnahmen.
Die Pflegeversicherung schliessen Sie zusammen mit der Krankenversicherung ab.
Rentenversicherung
Für selbständige Dozenten besteht Rentenversicherungspflicht. Spätestens drei Monate nach Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit melden Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung.
Bei Eintritt in die Rentenversicherung wählen Sie aus drei Beitragsvarianten (Stand 2020):
Regelbeitrag
Sie zahlen ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den Regelbeitrag. Er beträgt monatlich 579,39 EUR in den alten und 533,82 EUR in den neuen Bundesländern.
Einkommensgerechter Beitrag
Wenn Sie Ihr Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen, können Sie den einkommensgerechten Betrag wählen. Er beträgt monatlich mindestens 83,70 EUR. Maximal beträgt er monatlich 1.283,40 EUR in den alten und 1.199,70 EUR in den neuen Bundesländern.
Halber Regelbeitrag für Einsteiger
In den ersten drei Kalenderjahren können Sie sich für den halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt monatlich 289,70 EUR in den alten und 266,91 EUR in den neuen Bundesländern.
Wenn Sie als Künstler oder Publizist tätig sind, können Sie eventuell über die Künstlersozialkasse rentenversichert werden. Sie zahlen die Hälfte der Beiträge. Beantragen Sie hierfür eine Einzelfallprüfung bei der Künstlersozialkasse.
Arbeitslosenversicherung
Als freier Dozent haben Sie keine gesetzliche Absicherung bei Arbeitslosigkeit.
Einsteiger in die Selbständigkeit können die freiwillige Arbeitslosenversicherung wählen, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie waren in den letzten 30 Monaten vor Beginn der Selbständigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
- Sie haben vor Beginn der Selbständigkeit Arbeitslosengeld erhalten. Die Bezugsdauer spielt keine Rolle.
Für Einsteiger ist das Risiko von längeren Auftragsflauten und damit Arbeitslosigkeit höher. Prüfen Sie, ob sich eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Ihre Anfangszeit als selbständiger Dozent lohnt. Weitere Infos finden Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Nach einem Unfall oder einer Krankheit können Sie berufsunfähig sein. Um sich als selbständiger Dozent gegen Berufsunfähigkeit abzusichern, sollten Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.
Die Monatsgebühren richten sich nach Alter, Beruf, Gesundheitszustand und die gewünschte Höhe der Berufsunfähigkeitsrente.
Freiberuflich – selbständig – scheinselbständig

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Wenn Sie als Dozent nicht fest angestellt sind, sind Sie selbständig. Als Dozent sind Sie Freiberufler.
Die Freiberuflichkeit ist eine privilegierte Selbständigkeit, wie sie auch Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte ausüben. Als Freiberufler brauchen Sie kein Gewerbe anmelden und sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Scheinselbständigkeit
Scheinselbständig sind Sie, wenn Sie vertraglich eine selbständige Tätigkeit vereinbart haben, faktisch aber als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt sind. Wenn Scheinselbständigkeit bei Ihnen festgestellt wird, ergeben sich erhebliche finanzielle Probleme. Vermeiden Sie Scheinselbständigkeit unbedingt! Die Kriterien, um Scheinselbständigkeit festzustellen, sind teilweise unscharf definiert.
Am effektivsten verringern Sie das Risiko der Scheinselbständigkeit, indem Sie pro Kalenderjahr mehr als ein Sechstel Ihrer Aufträge von anderen Auftraggebern erhalten. Dozentenportale wie „dozentenpool24“ helfen Ihnen, Aufträge für das eventuell fehlende Sechstel zu finden.
Indizien für Scheinselbständigkeit:
- Sie waren bei dem Auftraggeber vorher abhängig beschäftigt.
- Sie erhalten feste monatliche Bezüge.
- Sie sind weisungsgebunden.
- Sie sind in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingebunden.
Wenn sie unsicher sind, stellen Sie vor Auftragsbeginn einen Antrag auf Feststellung des sozialrechtlichen Status bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie erhalten die verbindliche Auskunft, ob Sie bei einem geplanten Auftrag selbständig tätig sind.
Nebenberuf Dozent

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Sofern Sie in einem Hauptberuf fest angestellt sind, können Sie die Dozententätigkeit nebenberuflich starten.
Das hat folgende Vorteile:
- Um die Sozialversicherungen (Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) müssen Sie sich nicht extra kümmern, weil diese über Ihren Hauptberuf verwaltet und bezahlt werden.
- Sie können testen, ob der Dozentenberuf etwas für Sie ist. Wenn es als Dozent nicht klappt, bleiben Sie in Ihrem Hauptberuf und haben Lebenserfahrung gesammelt.
Bei jeder nebenberuflichen Tätigkeit müssen Sie folgende Punkte beachten:
- Sie dürfen Ihrem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz machen.
- Ihre Nebentätigkeit darf nicht zu einer Beeinträchtigung Ihres Hauptberufes führen.
- Urlaubstage und Krankheitstage sind nicht zum Arbeiten im Nebenberuf da.
Verdienstgrenzen
Damit Ihre Dozententätigkeit als Nebentätigkeit ohne Sozialversicherungspflicht gilt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Der Monatsverdienst darf regelmäßig 450 EUR nicht übersteigen.
- Die Beschäftigungsdauer darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr betragen.
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf 15 Stunden nicht überschreiten.
Wichtig: Der maximal erlaubte regelmäßige monatliche Verdienst von 450 EUR bedeutet nicht automatisch, dass Sie einen Monat 5.400 EUR (12 Monate zu 450 EUR) verdienen dürfen und den Rest des Jahres nichts weiter verdienen. Fragen Sie im Zweifelsfall vorher bei der Deutschen Rentenversicherung nach.
Anzeigepflicht Arbeitgeber
Je nach Arbeitsverhältnis haben Sie eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht:
- Angestellter in der freien Wirtschaft: Sie brauchen keine Genehmigung von Ihrem Arbeitgeber und haben keine Anzeigepflicht.
- Angestellter im öffentlichen Dienst: Sie brauchen keine Genehmigung von Ihrem Arbeitgeber, haben aber eine Anzeigepflicht.
- Beamter und ähnliche Berufsgruppen: Sie brauchen eine Genehmigung von Ihrem Dienstherrn.
Nebenberuf & Scheinselbständigkeit
Wenn Sie nebenberuflich als selbständiger Dozent tätig sind, müssen Sie genau wie bei der hauptberuflichen Selbständigkeit die Scheinselbständigkeit vermeiden. Auch hier gilt, dass Sie zur Vermeidung mehrere Auftraggeber benötigen.
Bei nur einem Auftraggeber empfiehlt sich die Anstellung in einem Minijob.
Übungsleiterpauschale
Mit der Übungsleiterpauschale können Sie bis zu 2.400 EUR im Jahr steuerfrei verdienen. Dafür muss Ihr Auftraggeber eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Institution sein.
Gemeinnützige Organisationen sind:
- Eingetragene Vereine
- Stiftungen
- Gemeinnützige GmbHs (gGmbH)
Öffentlich-rechtliche Institutionen sind:
- Schulen, Volkshochschulen & Universitäten
- Städte & Gemeinden
- Kirchen
Sie müssen die Einküfte aus der Übungsleiterpauschale in Ihrer Steuererklärung angeben. Versteuert werden sie aber nicht.
Schlusswort

© Robert Kneschke
Sie haben bis hier gelesen? Sehr gut. Dann wissen Sie alles Notwendige. Starten Sie jetzt als freier Dozent durch. Es lohnt sich.
Bei der Auftrags-Akquise helfen wir Ihnen. Werden Sie Mitglied bei dozentenpool24, Deutschlands größtem Dozentenpool. Die Mitgliedschaft und die reine Auftragsvermittlung sind kostenlos. Weitere Infos finden Sie in der Anleitung und den Konditionen.
Sie haben noch Fragen? Sie haben Tipps für Einsteiger? Hinterlassen Sie einen Kommentar.
,,, und ich habe hierzu eine Frage:
War als Yogalehrerin für eine VHS, eine Bildungsstätte und im Hochschulsport tätig.
Bezog bis Ende Juni diesen Jahres ALG 2 – Leistungen.
Seit July Altersrente (522€).
Plus Grundsicherung im Alter.
Der Übergangsmonat Juli war bereits schlimm.
Keinerlei – CORONA – Yogakurse.
Mittlerweile – hatte zudem gesundheitsbedingte Mehrkosten (Einkauf in Apotheke bspw.) – sind Schulden bei der EWE entstanden und ich bin seit Monaten immerzu mit e i n e r Miete im Rückstand.
War/bin, auch ich; eine sogenannte Soloselbstständige ???
Sehr geehrte Frau Krautstein,
wenn Sie als Yogalehrer Kurse bei verschiedenen Auftraggebern durchführen und diese auf eigene Rechnung abrechnen sind Sie selbständig. Wenn Sie dies alleine tun sind Sie Soloselbständig.
Der Grund Ihrer Frage “Soloselbständig ja/nein” dürften die möglichen staatlichen Hilfen sein. Daher habe ich die aktuellen Förderprogramme durchsucht. Das Programm Novemberhilfen kommt in Frage.
“Antragsberechtigt sind direkt von den Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen…”
“Zuschüsse pro Zeitraum der Schließung in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019.”
Eine Selbständigkeit hat keinen Einfluss auf den Bezug der normalen Altersrente. In Ihrem Fall beziehen Sie zusätzlich Grundsicherung. Darum müssen Sie alle Einnahmen, auch mögliche Novemberhilfen, bei Ihrer zuständigen Stelle angeben.
Mit freundlichen Grüssen
Bernd Radnitz
PS: Wegen einer OP + Reha konnte ich Ihre Frage erst jetzt beantworten. Für die Verzögerung bitte ich um Entschuldigung.
Wenn ich nebenberuflich (neben meinem Job als Physiotherapeutin) nur gerne bei deiner Physiotherapeutischen Schule als Dozent für ca. 1 Tag arbeiten würde, bezeichnet man das Als Minijob oder muss ich mich freiberuflich oder selbstständig melden.
Sonst wäre es ja eine Scheinselbstständigkeit oder?
Honorardozent aber in einer Minijob Anstellung wäre dann eher die richtige Bezeichnung dafür oder? ????
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Mfg Daniela
Sehr geehrte Frau Heim,
bei Ihnen sind zwei Punkte zu beachten.
1. Scheinselbständigkeit
Wenn Sie nur bei einer Schule unterrichten wollen, müssen Sie dort im Angestelltenverhältnis arbeiten, weil Sie sonst scheinselbständig wären.
2. Art des Angestelltenverhältnis
Wenn Sie die Bedingungen für einen Minijob einhalten, ist der Minijob wegen geringerer Abgabenlast lukrativer. Sie könnten aber auch in einem normalen Angestelltenverhältnis mit geringer Stundenzahl arbeiten. Meistens läuft der Minijob als 450-Euro-Minijob. Sie verdienen maximal 450 EUR pro Monat.
In Ihrem Fall können Sie die zweite Minijob-Variante, den kurzfristigen Minijob wählen. Die Bedingung ist: Der Arbeitnehmer arbeitet im Minijob im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Tage. Wenn Sie nur einmal pro Woche arbeiten, kommen Sie bei 52 Wochen auf maximal 52 Tage. Das passt. Beim kurzfristigen Minijob gibt es die 450-EUR-Grenze nicht. Sie könnten mehr verdienen.
Die Bezeichnung wäre dann, Dozent auf Minijob-Basis.
Weitere Infos zum Minijob
Mit freundlichen Grüssen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
Ihre Ausführungen zu dieser Thematik sind sehr aufschlussreich. Trotzdem gestatte ich mir noch eine Nachfrage in Bezug auf die Dozententätigkeit als Nebentätigkeit zu einem Hauptberuf. Ich arbeite in der Justiz und werde gelegentlich angefragt, ob ich spezielle Fachvorträge zu bestimmten Themen halten könnte.
Soweit ich weiß, sind erzielte Einnahmen im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG bis zu einer Höhe von 2.400 € p.a. (200 € monatlich) steuerfrei. Dies jedoch nur, soweit es sich um Aufträge einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft handelt.
Gilt die Steuerbefreiung auch für eine Dozententätigkeit im Auftrag der z.B. Stadtwerke oder Wasserwerke?
Diese sind im Bereich der öffentlichen Versorgung tätig (öffentliches Unternehmen) und erfüllen einen öffentlichen Zweck. Jedoch sind sie eben nicht mit z.B. der Handwerkskammer usw. vergleichbar.
Über eine Klarstellung Ihrerseits würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Severina Beyer
Sehr geehrte Frau Beyer,
Stadtwerke und Wasserwerke stufe ich nicht als grundsätzlich gemeinnützige Einrichtungen ein. Teilweise sind diese privatisiert und damit gewinnorientiert.
Es kann sein, dass Sie nicht beim jeweiligen Stadtwerk, sondern einer damit verbundenen gemeinnützigen Organisation unterrichten. Die Berliner Wasserbetriebe arbeiten mit dem gemeinnützigen Kompetenzzentrum Wasser Berlin zusammen. In diesem Beispiel geht es primär um Forschung. Solche Kooperationen kann es aber auch im Weiterbildungsbereich geben.
Fragen Sie beim jeweiligen Stadtwerk nach, ob dies als gemeinnützig anerkannt ist. Vielleicht gibt es auch eine Kooperation mit einer gemeinnützigen Organisation, bei der Schulungen für das Stadtwerk durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz